ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR 

DEN ABSCHLUSS VON BAUVERTRÄGEN

1. PRÄAMBEL:

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Auftraggeber (AG) und der Firma AB Elezaj Bau GmbH (ABE) und geben das Gerüst für den Abschluss eines Bauvertrages, insbesondere des Musterbauvertrages der Bundesinnung Bau vor. Dabei stellt die ÖNORM B 2110 „Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ Ausgabe 1.3.2011 die vertragliche Basis dar.

2. VEREINBARUNG DER ÖNORM B 2110:

Es gelten die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 „Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ vom 1.3.2011, soweit diese nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen oder durch individuelle Vereinbarungen abgeändert werden.

2.1. MÄNGEL

Werden berechtigte Mängel vom AG festgestellt, hat er ABE die Möglichkeit der Nachbesserung in einer angemessenen Zeit. Mängel müssen rechtzeitig als solches vom AG gemeldet werden und durch die ÖNORM B2110 gedeckt sein.

3. VERGÜTUNG:

Ist nichts Abweichendes vereinbart, so ist ein von ABE ausgepreistes Leistungsverzeichnis als unverbindlicher Kostenvoranschlag zu verstehen.

3.1. Preisart  (Zu 6.3 der ÖNORM B 2110)

3.1.1. Einheitspreisvertrag (Preis pro lfm, pro m² etc)

Wird nicht ausdrücklich eine andere Art der Vergütung schriftlich vereinbart, so erfolgt die Vergütung nach den abzurechnenden Maßen mal angebotenen (vereinbarten) Einheitspreisen laut dem vertragsgegenständlichen Leistungsverzeichnis. Es liegt ein unverbindlicher Kostenvoranschlag vor. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufmaß.

3.1.2.

Pauschalvertrag

Wird ein Pauschalvertrag vereinbart, so gilt die Pauschalsumme für die, z.B. durch ein Leistungsverzeichnis, beschriebene Leistung. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen und Änderungen in den Umständen der Leistungserbringung, die nicht der Risikosphäre des AN zuzuordnen sind, können zu Nachträgen des AN führen.

3.1.3.

Regieleistungen

3.1.3.1.

Arbeitskräfte

Wird die Vergütung nach Regiepreisen vereinbart, so gelten, falls über die Höhe der Vergütung keine vertragliche Regelung getroffen wurde, die zutreffenden kollektivvertraglichen Sätze zuzüglich 280% des zutreffenden.

Arbeiten ausländische Arbeitskräfte auf der Baustelle, gibt es immer einen deutschsprachigen Arbeiter Vorort.

3.1.3.2.

Geräte

Für die Abrechnung der Gerätemieten (Abschreibung und Verzinsung, sowie Reparaturentgelt), welche in ihrer Höhe nicht gesondert vertraglich vereinbart sind, kommen je Betriebsstunde 1/170 der monatlichen Gesamtgerätekosten der in der Österreichischen Baugeräteliste (ÖBGL) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung zur Anwendung.

Stoffe, Transporte und Arbeitslöhne werden gesondert abgerechnet.

3.1.3.3.

Stoffe, Fremdleistungen

Stoffe (Baumaterial, Hilfsmaterial), sowie Fremdleistungen werden mit den Einkaufspreisen zuzüglich 20% verrechnet, falls im Bauvertrag keine andere Regelung vereinbart ist.

3.2. Preisveränderungen

(Preisgleitung)

(Zu 6.3.1 der ÖNORM B 2110) Werden im Auftrag keine anderen Regelungen getroffen, gelten die Preise als veränderliche Preise. Eine allfällige Preisumrechnung erfolgt nach der ÖNORM B 2111 „Preisumrechnung von Bauleistungen“, Ausgabe 1.5.2007 nach den Werten der Baukostenveränderungen (Quelle: BMwA).

3.4.2.

Zahlungsfrist

Sofern nichts anderes auf der Rechnung steht, gilt eine Zahlungsfrist von 7 Tagen ohne Abzug.

3.3. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen

(Zu 7 der ÖNORM B 2110)

3.3.1.

Angeordnete Leistungen für durch den AG oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die in der ursprünglich vereinbarten Leistung preislich keine Deckung finden, besteht auch ohne Anzeige der zusätzlichen Kosten durch den AN ein Anspruch auf angemessenes Entgelt und angemessene Verlängerung der Bauzeit. Die angeordneten Zusatzleistungen werden mit Regiestunden und Materialkosten verrechnet. Auf Verlangen legt der AN dem AG vor Ausführung der Leistung ein Zusatzangebot.

Regiestunden müssen entweder schon im Auftrag vereinbart werden, oder während der Auftragserfüllung mittels Regieauftrag. Dieser muss vom AG und dem AN unterschrieben werden, erst dann werden die Arbeiten ausgeführt. Als Grundlage zur Abrechnung werden Regieberichte geschrieben, in dem Umfang, Leistung und Zeit angeführt werden. Diese müssen täglich vom AG oder einem bevollmächtigten Vertreter unterschrieben werden und werden zusätzlich zu dem Auftragswert verrechnet.

3.3.2.

Überschreitung des vereinbarten Entgelts

Stellt sich bei einem unverbindlichem Kostenvoranschlag, im Sinne des § 1170a (2) ABGB eine beträchtliche Überschreitung des vereinbarten Entgelts als unvermeidbar heraus, so hat dies ABE zu dem Zeitpunkt dem AG anzuzeigen, zu welchem eine mehr als 15%ige Überschreitung des ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises abzusehen ist. Die Bestimmung des § 1170a (2) ABGB ist nicht auf Leistungen i.S.v. Pkt. 3.3.1  anzuwenden.

3.3.3.

Notwendige Zusatzleistungen

Der AG hat Leistungen, die ABE abweichend vom Vertrag ausführt, dann anzuerkennen und zu vergüten, wenn die Leistung zur Vertragserfüllung notwendig war, dem mutmaßlichen Vertragswillen entspricht und die Abweichung für den AG zumutbar ist.

3.4. Rechnungslegung und Zahlung

(Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

3.4.1.

Abrechnung

Wenn im Auftrag keine andere Regelung getroffen ist, so gelten Abschlagsrechnungen als vereinbart. Diese können von ABE wöchentlich oder monatlich entsprechend der erbrachten Leistung gelegt werden. Regierechnungen können wöchentlich, spätestens jedoch mit der Schlussrechnung abgerechnet werden.

(Zu 8.4 der ÖNORM B 2110) Als Zahlungsfrist für alle Rechnungsarten (Teilrechnungen, Abschlagsrechnungen, Schlussrechnung) gilt, sofern nicht anders im Arbeitsauftrag geregelt, 7 Tage ab Eingang der Rechnung beim AG oder dessen bevollmächtigtem Vertreter als vereinbart. Ist eine Rechnung so mangelhaft, dass sie der AG weder prüfen noch verbessern kann, so ist sie ABE binnen 7 Tage nach Vorlage zur Verbesserung zurückzustellen.

3.4.3.

Skonto

Ist ein Skonto vereinbart und sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Skontoabzug gegeben, so ist der AG berechtigt, das Skonto vom Gesamtbetrag laut Schlussrechnung bei der Schlusszahlung abzuziehen. Die Anspruchsvoraussetzungen gelten als erfüllt, wenn alle Zahlungen fristgerecht innerhalb der Skontofrist geleistet wurden. Ein Skontoabzug auf Teilrechnungen ist vorweg unzulässig. Vertritt der AG die Meinung, eine ABE gestellte Rechnung nicht bzw. nicht in vollem Umfang zahlen zu müssen, hat er dies ABE innerhalb der Skontofrist unter Angabe der konkreten Gründe bekanntzugeben. Tut er dies nicht oder stellt sich der Einbehalt der Zahlung als unbegründet heraus, verliert der AG die Berechtigung zum Skontoabzug.

Eine Zahlung gilt dann als fristgerecht geleistet, wenn der Zahlungsbetrag innerhalb der Skontofrist in der Verfügungsgewalt von ABE steht (zB durch Barzahlung, Valutatag des Geldeinganges am Konto von ABE).

3.4.4.

Mangelhafte

Rechnungslegung

Ist die Rechnung so mangelhaft, dass sie der AG weder prüfen noch berichtigen kann, so ist sie ABE binnen 14 Tagen nach Vorlage unter konkreter Aufzählung der Rechnungsmängel zur Verbesserung zurückzustellen.

3.4.5. Verzugszinsen

Die Verzugszinsen bei nicht zeitgerechter Bezahlung betragen 10% über dem Basiszinssatz und beginnen auch ohne Einmahnung durch ABE zu laufen.

4. AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN

Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Bescheide, Bewilligungen u. dgl.) sind vom AG so rechtzeitig zu beschaffen und beizustellen, dass eine ordnungsmäßige Arbeitsvorbereitung und Prüfung durch ABE erfolgen kann (siehe Abschn. 5.5.1der  NORM B 2110). Sind Ausführungsunterlagen von ABE beizustellen, sind dies vom AG auch zu vergüten, sofern diese keine Nebenleistungen gemäß den einschlägigen fachspezifischen ÖNORMen darstellen, oder durch eigene Leistungspositionen erfasst sind, oder eine andere Regelung im Bauvertrag vorgesehen ist.

Die behördlich genehmigten oder zu genehmigenden aktuellen Bau- und Konstruktionspläne, die Ausführungs- und Detailpläne samt technischen Unterlagen, sowie die Baubewilligung samt allfälliger Behördenauflagen sind ABE schon vorab auszuhändigen und bekannt zu geben. Wurden dem ABE Auflagen oder fehlende Bewilligungen verschwiegen, ist ABE für die Nichteinhaltung nicht haftbar zu machen.

 5. DOKUMENTATION

(Zu 6.2.7 der ÖNORM B 2110)

ABE führt Bautagesberichte, so stehen diese dem AG während der normalen Geschäftszeiten ABE zur Einsicht und für allfällige Eintragungen zur Verfügung.

6. ANSCHLÜSSE

(Zu 6.2.8.1 der ÖNORM B 2110)

Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so stellt der AG den erforderlichen Wasser- und Stromanschluss ABE kostenlos in der für die Leistungserbringung notwendigen Dimension an der Arbeitsstelle zur Verfügung. Die Zählerkosten und die Kosten des Verbrauchers trägt der AG. Arbeits- und Lagerplätze, sowie allfällig notwendige Zufahrtswege werden vom AG kostenlos zur Verfügung gestellt.

7. GEWÄHRLEISTUNG

(Zu 12.2 der ÖNORM B 2110)

Es gelten die diesbezüglichen Regelungen der ÖNORM B 2110. Für Bauleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Jahre.

Für allfällige Gewährleistungsarbeiten hat der AG ABE Zutritt zum Gewährleistungsobjekt zu schaffen. Bei Gewährleistungsarbeiten, welche ABE auf Anordnung des AG außerhalb der normalen Geschäftszeit durchzuführen hat, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten ABE zu vergüten.

8. VEREINBARUNG DER LEISTUNGSSICHERUNG IM INSOLVENZFALL EINES VERTRAGSPARTNERS

(Zu 8.7 der ÖNORM B 2110).

Der AG kann von ABE nur dann eine Sicherheit gem. 8.7.1 der ÖNORM B 2110 verlangen, wenn der AG mit Zahlungen in Vorleistung tritt (z.B. mit einer Anzahlung). Kommt ein Vertragspartner der Forderung zur Legung einer Sicherheit gem. ÖNORM B 2110 nicht nach, so kann der andere Vertragspartner, unter Setzung einer Nachfrist von einer Woche, bei Nichteinbringung vom Vertrag zurücktreten

9. BINDUNG AN DAS ANGEBOT

Legt ABE unter Zugrundelegung der AGB‘s ein Angebot, so ist er ein Monate ab Datum des Angebotes – an sein Angebot gebunden, sofern nicht eine andere Frist im Angebot angeführt wurde.